Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem
Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-
Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen
werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts
anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen
Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und
Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband
Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und
Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge
erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftrag-geber
schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen
Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche
zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben
werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom
Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im
allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten
Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann
innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm
als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist
ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das
Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert,
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt,
so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso
bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB
Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem
die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu
honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die
vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder
Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen
Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde
auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-
Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser
Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des
Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. Des Technischen
Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder
teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-
Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte
Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt
den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-
Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen
zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei
denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der
Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieurbüro
kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros
vereinbart.